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Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

„Besonders Pflegepersonen müssen Urlaub machen.“ 

Die Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit
oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.
Dieser Anspruch auf Verhinderungspflege besteht immer zusätzlich zu sonstigen Pflegeleistungen. 

Es gibt zwei Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege:

 

Eine Pflegeperson muss vorhanden und bei der Pflegekasse benannt sein und die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate gepflegt oder betreut haben, unabhängig davon, ob eine Pflegestufe vorlag. 

Die Pflegekasse erstattet die Verhinderungspflege für
maximal 42 Tage bis zu einem Höchstbetrag von 1612 Euro pro Jahr. Eine Übernahme der nicht ausgeschöpften Leistungen in das Folgejahr ist nicht möglich. 

Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise, zusätzlich zu ambulanten Sachleistungen in Anspruch genommen werden, wenn die Ersatzpflege nicht mehr als 8 Stunden pro Tag notwendig ist. 

Sie wählen die Leistungskomplexe aus, die Sie für sich in Anspruch nehmen möchten. Die Pflegekosten ergeben sich aus der Summe der so zusammengestellten Module. Sollten Sie Ihre Wünsche nicht unter den Leistungskomplexen einsortiert finden, sprechen Sie uns an, gemeinsam finden wir die Möglichkeit ihre Versorgung einzusortieren.

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