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Betreuung nach SGB XI 

Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45a und § 45b
SGB XI 


Die Pflegeversicherung sieht für jeden Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zusätzliche Betreuungsleistungen vor, wenn diese bei einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) festgestellt und erfasst wurde. 

Ein Kriterienkatalog mit 13 Fähigkeitsstörungen kommt bei der Begutachtung zur Anwendung. Ein erheblich allgemeiner Betreuungsbedarf liegt vor, wenn der MDK mindestens in zwei Bereichen dauerhafte Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen festgestellt hat. 

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