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Häusliche Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege, Behandlungspflege nach SGB V

Häusliche Krankenpflege erfolgt nur auf ärztliche Anweisung und bedarf der Verordnung häuslicher Krankenpflege. 

 

Behandlungspflege Maßnahmen wie beispielsweise Injektionen (z.B. Insulin), Kompressionstherapien, Verbandswechsel, Stomaversorgungen, Blutdruck- und Blutzuckerkontrollen, medizinische Einreibungen, Wundversorgungen, Dekubitusbehandlungen und Medikamentenverabreichungen sind Leistungen der Krankenkasse. 

Grundpflege nach SGB V bei vorhandener Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Vermeidung/Verkürzung eines Krankenhausaufenthaltes, z.B. Ganz- oder Teilkörperwaschung, Unterstützung beim Baden oder Duschen, Toilettengänge, Rasur, Haarpflege, Hilfestellungen beim An-/Umkleiden, Umlagern, Mahlzeiten zubereiten, anreichen.

 

Die Vergütung der Leistungen übernimmt die Krankenkasse bei entsprechender Verordnung und nach Genehmigung. 

 

Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur,
soweit eine im Haushalt lebende Person den Patienten nicht im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.

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