Beratung zur Sicherung der Qualität der Pflege nach § 37 SGB XI
Pflegebedürftige, die ihre Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Bekannte selbst sicherstellen, haben Anspruch auf Pflegegeld. Hierfür sind in bestimmten Zeitintervallen Beratungsgespräche zur Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege in Anspruch zu nehmen.
Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat im Pflegegrad 1: 0 Euro, Pflegegrad 2: 316 Euro, Pflegegrad 3: 545 Euro, Pflegegrad 4: 728 Euro, Pflegegrad 5: 901Euro. Bei zusätzlich erheblich eingeschränkter Alterskompetenz (Demenz) erhöhen sich die Beträge.
Bezieher von Pflegegeld sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich von einem zugelassenen Pflegedienst beraten zu lassen. Die Vergütung dieses Beratungseinsatzes übernimmt die Pflegekasse.
In Pflegegrad 1 besteht keine Beratungspflicht,
in Pflegegrad 2 und 3 im halbjährlichen,
in Pflegegrad 4 und 5 im vierteljährlichen Rhythmus.
Die Beratungen dienen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege. Außerdem erhalten der Pflegegeldempfänger und seine Betreuungsperson regelmäßige Tipps, Hilfestellungen und praktische pflegefachliche Unterstützung.
Hinweis: Wenn Pflegebedürftige diese Beratungsleistung nicht abrufen, ist die Pflegekasse verpflichtet, das Pflegegeld zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.